· Fachbeitrag · Rücklage für Ersatzbeschaffung
Erneute Verlängerung der Reinvestitionsfrist
Wegen der anhaltenden Coronapandemie und den negativen wirtschaftlichen Folgen für viele Unternehmer haben die obersten Finanzbehörden der Länder beschlossen, die Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Richtlinie 6.6 Einkommensteuerrichtlinien vorübergehend zu verlängern. |
Die geltenden Investitionsfristen verlängern sich um ein (weiteres) Jahr, wenn die Rücklagen am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 entstehenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen wären.
Fundstelle
- BMF 15.12.21, IV C 6 ‒ S 2138/19/10002 :003, iww.de/astw, Abruf-Nr. 220028
Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 124 | ID 47915295