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  • · Fachbeitrag · Scheinselbstständigkeit

    Gleitender Übergang von der Anstellung in die Kanzleigründung

    | Arbeitet ein angestellter Mitarbeiter nach der Eigenkündigung als freier Mitarbeiter weiter, hat die zuvor ausgeübte abhängige Beschäftigung keine Indizwirkung dafür, ob die weitere Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist, wenn die freie Mitarbeit dem Aufbau einer eigenen Existenz dient. |

     

    Sachverhalt

    Eine junge Steuerberaterin war zunächst in der Kanzlei angestellt. Sie kündigte jedoch, um sich selbstständig zu machen. Dabei arbeitete sie ‒ ohne schriftliche Vereinbarung ‒ in der Kanzlei weiter, reduzierte aber den Arbeitseinsatz in dem Maße wie ihre eigene Kanzlei Gestalt annahm. Nach eineinhalb Jahren beendete sie die Mitarbeit. Die Rentenversicherung ging davon aus, dass das Arbeitsverhältnis weitergeführt worden sei.

     

    Anmerkungen

    Mangels schriftlicher Vereinbarung prüfte das LSG die tatsächlich gelebten Verhältnisse und kam anhand der folgenden Kriterien zu dem Ergebnis, dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit gehandelt hat.