· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Scheinselbstständigkeit in einer Steuerkanzlei
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Der Niederlassungsleiter der Steuerberatungsgesellschaft war ‒ zumindest im Streitfall ‒ nach Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg nicht selbstständig tätig. |
Sachverhalt
Die Klägerin war eine Steuerberatungsgesellschaft (GmbH). Nach der Wiedervereinigung Deutschlands baute die Klägerin in den neuen Bundesländern an verschiedenen Orten Niederlassungen auf. Sie bevollmächtigte den Beigeladenen „für sie alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen und Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben und ent-gegenzunehmen, die für den Aufbau und die Führung der Niederlassung in A (...) erforderlich sind, insbesondere auch ein Kontokorrentkonto für die Niederlassung unter der Firma der Gesellschaft zu eröffnen.“ Im Jahre 1999 schlossen die Klägerin und der Beigeladene einen „Vertrag zur Gründung einer stillen Gesellschaft“ (Gesellschaftsvertrag). Strittig war nunmehr der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen.
Entscheidung
Die gegen die Nachforderungsbescheide erhobene Klage blieb erfolglos. Rechtsgrundlage ist § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüftätigkeit Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
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