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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 1 ErbStG bei Vorliegen mehrerer Zuwendungen

    | Streitig war die Begünstigung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Gestalt des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 Satz 1 ErbStG i. H. v. 150.000 EUR. Dieser Abzugsbetrag ist bei größeren Vermögen abzuschmelzen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG) und kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden (§ 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG). |

     

    Sachverhalt

    Im Jahr 2012 wurde auf die Kläger eine KG-Beteiligung übertragen. Der mögliche Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR gem. § 13a Abs. 2 ErbStG kam aufgrund Abschmelzung nicht zur Anwendung und betrug 0 EUR. Diese Schenkung war nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Jahre 2014 wurde auf die Kläger eine weitere KG-Beteiligung von derselben Person übertragen. Die Kläger begehrten für diese Anteilsübertragung einen Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG. Das FA versagte diesen.

     

    Das FG München führte aus, dass der Abzugsbetrag im Rahmen der Steuerfestsetzung für die Zuwendung in 2012 trotz fehlender steuermindernder Auswirkung „berücksichtigt“ worden sei.

     

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