· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Zahl der Beschäftigten
| Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bleibt der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. Wie aber stellt man die Ausgangslohnsumme sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend fest? Diese Frage hatte der BFH aktuell zu entscheiden. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die nach eigener Angabe weniger als 20 Beschäftigte hat. Sie war zu jeweils mehr als 25 % an verschiedenen Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) beteiligt. Im Jahre 2012 übertrug der Beigeladene einen Geschäftsanteil an der GmbH auf seine Tochter. Der Beigeladene übernahm für diese Zuwendung die Schenkungsteuer. Er vertrat die Auffassung, dass eine Ausgangslohnsumme wegen der geringen Anzahl der Beschäftigten der Klägerin nicht festzustellen sei. Für den Fall, dass das FA dies anders sehe, sei die Ausgangslohnsumme unter Berücksichtigung der Beschäftigten der Gesellschaften, an denen die Klägerin beteiligt ist, festzustellen.
Das FA stellte den Wert des übertragenen Geschäftsanteils und die Ausgangslohnsumme fest. Gegen diesen Bescheid legten die Klägerin und der Beigeladene Einspruch ein mit der Begründung, eine Ausgangslohnsumme sei mangels Bedeutung für die Schenkungsteuer nicht festzustellen. Die Klage hatte erstinstanzlich Erfolg. Das FG hat den Bescheid über die Feststellung der Ausgangslohnsumme aufgehoben. Das Erfordernis des Nichtunterschreitens dieser Mindestlohnsumme gelte nach § 13a ErbStG nicht, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte habe.
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