· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Ist der Erwerb eines Nießbrauchsrechts an einem LuF-Betrieb nach § 13a ErbStG befreit?
| Nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG a. F. gehören zum begünstigten Vermögen vorbehaltlich § 13b Abs. 2 ErbStG a. F. u. a. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 168 Abs. 2 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG . Der BFH hat darüber entschieden, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unterhalten wird, wenn zwar kein Eigentum am Grund und Boden oder Besatz besteht, aber eine Nutzung aufgrund von Nießbrauchsrechten erfolgt. |.
Sachverhalt
Die Klägerin war Alleinerbin ihres Ehemannes. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Diesen Betrieb hatte der Ehemann der Klägerin ein Jahr vor seinem Tod seinem Sohn übertragen und sich dabei an dem Hof und dem dazugehörigen Grundvermögen auf Lebensdauer einen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehalten. Nach dem Übertragungsvertrag sollte nach dem Ableben des Ehemanns das Nießbrauchsrecht der Klägerin auf deren Lebenszeit zustehen. In der Erbschaftsteuererklärung setzte die Klägerin das Nießbrauchsrecht als begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen an. Der Beklagte folgte der Auffassung der Klägerin nicht und unterwarf den Erwerb des Nießbrauchsrechts an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und dem Grundvermögen im Erbschaftsteuerbescheid in vollem Umfang der Erbschaftsteuer.
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurück an das FG. Mit der Verweisungstechnik in § 13b Abs. 2 ErbStG a. F. stellte das ErbStG klar, dass der Umfang des begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sich aus dem Bewertungsrecht, namentlich aus § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG ergibt.
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