· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Schenkung durch Amortisation von Geschäftsanteilen
§ 7 Abs. 7 ErbStG stellt bestimmte gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters der Schenkung gleich. Satz 1 führt dabei Wertverschiebungen auf, die durch Übergang des Anteils des Gesellschafters entstehen. Satz 2 beinhaltet Wertverschiebungen durch Werterhöhung anderer Anteile. Streitig war, ob § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1, 2 GmbHG erfasst. |
Sachverhalt
Der Kläger sowie drei weitere Personen (A, B und C) waren im Jahr 2007 Gesellschafter einer GmbH. Sie hielten jeweils einen Geschäftsanteil von 33,3 %. Nach dem Gesellschaftsvertrag war die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig, ohne Zustimmung war sie unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Auch konnten die Gesellschafter die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Gesellschaft oder eine zu benennende Person beschließen.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22.5.2007 beschlossen die vier Gesellschafter einstimmig die Einziehung des Geschäftsanteils des A zum 31.12.2007. Als Einziehungsvergütung hatte die GmbH an A 75.000 EUR in 75 gleichen Monatsraten zu zahlen. Die Nennbeträge der verbleibenden drei Geschäftsanteile wurden jeweils um 27.000 EUR auf 108.000 EUR aufgestockt.
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