· Fachbeitrag · Sozialgesetzbuch
Bescheinigung des Finanzamts bei rückwirkender Feststellung eines Grades der Behinderung
Nach § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX kann die Feststellung eines Grades der Behinderung auch rückwirkend für zurückliegende Zeiträume beantragt werden, wenn der Antragsteller ein besonderes Feststellungsinteresse glaubhaft macht. Ein besonderes Feststellungsinteresse kann vorliegen, wenn sich der Antragsteller dadurch steuerliche Vorteile (z. B. durch Abzug des Behinderten-Pauschbetrags) verspricht. Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass die Finanzämter dem Antragsteller eine formlose Bescheinigung ausstellen sollen, für welche Steuerjahre noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist und ein rückwirkend festgestellter Grad der Behinderung noch Steuervorteile bringen würde. |
Beachten Sie | Sollte das Versorgungsamt trotz der formlosen Bescheinigung des Finanzamts die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung verweigern, empfiehlt sich der Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.2.2012 (B 9 SB 1/11 R). In diesem Urteil wurde bestätigt, dass Steuervorteile ein Feststellungsinteresse darstellen.