· Nachricht · Sozialrecht
Einfache, aber würdige Art der Bestattung
| Die Klägerin beantragte eine Bestattungskostenbeihilfe für ihre verstorbene Tochter. Das Sozialamt der Stadt bewilligte ihr einen Betrag von 2.487,92 EUR. Etwas später beantragte die Klägerin die Übernahme von Grabsteinkosten von 3.100 EUR. Diesen Antrag lehnte die Stadt ab. Es bestehe kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins, ein Holzkreuz sei ausreichend. Der Grabstein von 3.100 EUR sei auch unverhältnismäßig teuer. Grabsteine könnten bereits zu einem Preis von 300 EUR erworben werden. |
Nach Auffassung des SG Mainz (26.6.18, S 11 SO 33/15, Abruf-Nr. 202009) gehören zu den Bestattungskosten auch die Kosten eines einfachen Grabsteins. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Zur Überzeugung des Gerichts genüge hierfür ein Betrag von 1.856,40 EUR. Dies entspreche der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote, die seitens des Gerichts angefordert wurden.
Fundstelle
- SG Mainz 26.6.18, S 11 SO 33/15, astw.iww.de, Abruf-Nr. 202009