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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Arbeitnehmer können ab 2021 bei jedem Jobwechsel die Krankenkasse ändern

    | Ab 1.1.2021 können Beschäftigte bei jedem Arbeitgeberwechsel ihre Krankenkasse neu wählen. Dies hat der Bundestag mit der Annahme des Entwurfs der Bundesregierung für ein MDK-Reformgesetz (Drucksache 19/14871) beschlossen. |

     

    In der Praxis bedeutet das Folgendes:

    • Der Arbeitgeber wird von dem neuen Mitarbeiter darüber informiert, bei welcher Krankenkasse er versichert sein möchte. Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten daraufhin innerhalb von sechs Wochen bei der Wunsch-Krankenkasse an. Die neue Krankenkasse stellt unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung aus und teilt den Wechsel der bisherigen Krankenkasse des Arbeitnehmers mit. Hier ist keine Kündigung erforderlich.