· Nachricht · Sozialversicherung
Vereinsgeschäftsführer sind regelmäßig abhängig beschäftigt
| Ein nebenberuflicher Vereinsgeschäftsführer, der eine feste Vergütung erhält, ist in der Regel abhängig beschäftigt. Das hat das LSG Baden-Württemberg bei einer Geschäftsführerin entschieden, die hauptberuflich als Anwältin tätig war. |
Die Dame erhielt für ihre Tätigkeit ein monatliches „Honorar“ von 750 EUR. Sie verwaltete die Geschäftsstelle, akquirierte neue Geschäftsstellen, überwachte und koordinierte Schiedsverfahren und organisierte die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins sowie Meetings der Geschäftsstellenleiter. Für das LSG lag hier eine abhängige Beschäftigung vor, weil die Geschäftsführerin
- nur für den Vorstand tätig und an dessen Weisungen gebunden war,
- wegen der festen Vergütung kein unternehmerisches Risiko trug,
- nach dem Vertrag auf vereinsspezifische Belange im Zusammenhang mit der Tätigkeit Rücksicht nehmen musste,
- projektbezogene Zeiten und fachliche Vorgaben einhalten musste und
- für den Verein so viele Aufgaben übernommen hatte, dass er ohne sie gar nicht funktionsfähig gewesen war (= Eingliederung in den Betrieb).
Beachten Sie | Die freie Zeiteinteilung war für das LSG kein maßgebendes Kriterium, da das bei einer Nebentätigkeit typisch ist. Auch die organschaftliche Stellung (als Vorstand) war ohne Belang.
Fundstelle
- LSG Baden-Württemberg 21.1.20, L 11 BA 1596/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 215358