· Fachbeitrag · Wohnungseigentumsgesetz
BGH billigt virtuelle WEG-Eigentümerversammlungen in der Coronapandemie
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Versammlungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) waren während der Coronapandemie auch virtuell möglich. Wegen der besonderen Ausnahmesituation mussten sie nicht in Präsenz abgehalten werden, entschied aktuell der BGH. |
Rechtlicher Hintergrund
Zum 1.12.2020 sind zahlreiche neue Regeln im Wohnungseigentumsrecht in Kraft getreten, nachdem das WEG-Reformgesetz am 22.10.20 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl I 20, 2187). Die Eigentümer erhielten in § 23 Abs. 1 WEG-neu eine Beschlusskompetenz, den Eigentümern zu ermöglichen, online an einer Präsenz-Eigentümerversammlung teilzunehmen. Die Möglichkeit, Präsenzversammlungen per Mehrheitsbeschluss zugunsten reiner Online-Eigentümerversammlungen abzuschaffen, war hiervon allerdings nicht umfasst. Es blieb also bei dem Grundsatz, dass Versammlungen von WEGs grundsätzlich in körperlicher Präsenz stattfinden, verbunden mit der zusätzlichen Möglichkeit statt Bevollmächtigung eines anderen Miteigentümers selbst zwar nicht körperlich, jedoch online teilzunehmen. Damit schaffte die WEG-Reform 2020 neben der reinen Präsenzversammlung auch alternativ ein hybrides Versammlungsformat.
Sachverhalt
Das BGH-Verfahren betrifft die Frage, ob während der Coronapandemie gefasste Beschlüsse einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG) nichtig oder nur anfechtbar sind, wenn die Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung nur durch Erteilung einer Vollmacht an den Verwalter teilnehmen konnten.
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