· Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht
Haftung des Entleihers für die Sozialabgaben des Leiharbeitnehmers
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
Wer Leiharbeitnehmer beschäftigt, trägt ein großes Haftungsrisiko. Zahlt der Verleiher nicht die korrekte Höhe der für die Leiharbeitnehmer anfallenden Sozialabgaben, kann der Entleiher dafür gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV haftbar gemacht und in Anspruch genommen werden. Ist dies der Fall, drohen regelmäßig fünf- bis sechsstellige Haftungsbeträge. AStW klärt über das Risiko auf.
Wer Leiharbeitnehmer beschäftigt, trägt ein großes Haftungsrisiko. Zahlt der Verleiher nicht die korrekte Höhe der für die Leiharbeitnehmer anfallenden Sozialabgaben, kann der Entleiher dafür gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV haftbar gemacht und in Anspruch genommen werden. Ist dies der Fall, drohen regelmäßig fünf- bis sechsstellige Haftungsbeträge. AStW klärt über das Risiko auf. |
Grundsatz: Verleiher trägt Sozialabgaben
Werden Leiharbeitnehmer beschäftigt, so hat der Entleiher regelmäßig das mit dem Verleiher vereinbarte Entgelt für die geleisteten Arbeitsstunden an den Verleiher zu entrichten. Damit sind seine Zahlungspflichten erfüllt. Denn die Leiharbeitnehmer stehen nicht zum Entleiher, sondern zum Verleiher in einem Arbeitsverhältnis. Deshalb ist der Verleiher verpflichtet, von dem von ihm an die Leiharbeitnehmer gezahlten Arbeitsentgelte die entsprechenden Sozialabgaben zu berechnen und diese (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) an die zuständigen Einzugsstellen abzuführen (§ 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV).
Mangelnde Solvenz des Verleihers: Haftung des Entleihers
Kommt der Verleiher dieser Zahlungspflicht nicht nach, haftet bei einem wirksamen Leiharbeitsvertrag der Entleiher gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung umfasst dabei
- die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialabgaben (Kranken-, Pflege, Arbeitslosen-, Renten und Unfallversicherung inkl. Säumniszuschläge)
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