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  • · Fachbeitrag · Steueränderungen 2020

    Wichtige Steueränderungen: Kranken- und Pflegeversicherung

    | Die Beitragsvorauszahlungen werden erhöht. |

     

    Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Sie sind grundsätzlich in dem Jahr als Sonderausgaben absetzbar, in dem sie gezahlt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge, die im Voraus für kommende Jahre gezahlt werden (Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 EStG). Doch dieses Abflussprinzip wurde im Jahre 2011 eingeschränkt bzw. eine wunderbare Steuerspar-Option eröffnet:

     

    • Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung dürfen bis zum 2,5 fachen des laufenden Jahresbeitrags im Voraus für kommende Jahre gezahlt und in voller Höhe im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr absetzbar, für das sie geleistet werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).