· Fachbeitrag · Steueranrechnung für Handwerkerleistung
Keine Haftung des Handwerkers aufgrund mangelnder steuerlicher Aufklärung
| Beauftragt ein Steuerzahler einen Handwerker mit Arbeiten in seinem Privathaushalt, steht ihm unter bestimmten Voraussetzungen eine Steueranrechnung zu. Die Anrechnung beträgt 20 % der abgerechneten Arbeitsleistung, maximal 1.200 EUR im Jahr. Doch was passiert, wenn das Finanzamt die Steueranrechnung wegen fehlender Voraussetzungen verweigert? Kann der Handwerker wegen mangelnder steuerlicher Aufklärung in Haftung genommen werden? |
Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Eisenhüttenstadt auseinandersetzen. Die Entscheidung gleich vorab: Der Handwerker ist nicht verpflichtet, den Kunden auf die Steueranrechnung hinzuweisen und er muss seine Kunden auch nicht darauf hinweisen, wenn diese durch sein Verhalten die Voraussetzungen für die Steueranrechnung nicht erfüllen. Mit anderen Worten: Der Handwerker haftet nicht für die entgangene Steueranrechnung.
Bei Barzahlung kippt die Steueranrechnung
Die zwei elementaren Voraussetzungen für die Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG sind,
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