Fachbeitrag · Steuerberatergebührenrecht
Rückforderung bereits gezahlten Honorars und „freie>“ Honorarvereinbarungen
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster
| Immer häufiger kommt es vor, dass Auftraggeber bereits gezahltes Honorar von ihrem (ehemaligen) Steuerberater zurückfordern, weil sie irgendjemand darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie (angeblich) zu viel bezahlt haben. Das kommt insbesondere dann vor, wenn sich im Rahmen eines Gebührenstreits herausstellt, dass die geforderte aktuelle Gebühr zu hoch ist oder der Nachfolgeberater entsprechende Hinweise gibt. Dann kann der Mandant im Rahmen der Verjährungsgrenzen zu viel gezahltes Honorar zurückfordern. |
Honorarrückforderung
Hat der Steuerberater bislang nur Vorschüsse kassiert, ohne diese abzurechnen, kann der Auftraggeber nach § 9 Abs. 3 StBVV die Berechnung fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakte verpflichtet ist, also grundsätzlich 10 Jahre, § 66 StBerG.
EMPFEHLUNG | Verkürzen Sie die Frist, indem Sie Ihrem Auftraggeber die Unterlagen zurückgeben oder fordern Sie ihn auf, die Handakten in Empfang zu nehmen. Dann endet die Aufbewahrungsfrist mit Rückgabe bzw. spätestens binnen 6 Monaten nach Zugang der Aufforderung und die Aufbewahrungsfrist wird entsprechend verkürzt. |
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