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  • · Fachbeitrag · Steuerliche Behandlung

    Corona-Hilfen bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern

    Eine interne Verfügung beschäftigt sich mit der Frage, wie Corona-Hilfen steuerlich zu behandeln sind, wenn es sich um Unterstützungsleistungen für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens handelt.

     

    Corona-Hilfen stellen grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Erhielten Unternehmer aufgrund der Förderrichtlinien Unterstützungsleistungen für

    • bauliche Umbaumaßnahmen (z. B. Trennwände),
    • Hygienemaßnahmen (z. B. Anschaffung mobiler Luftreiniger),
    • Maßnahmen zur temporären Verlegung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche (z. B. Herstellung von Überdachungen, Kauf von Heizpilzen) und
    • Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau eines Online-Shops, Lizenz für Videokonferenzsysteme),

     

    dann gelten die allgemeinen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Investitionszuschüssen nach R 6.5 EStR.

     

    Das bedeutet: Unternehmer haben ein steuerliches Wahlrecht. Entweder werden die Corona-Hilfen als Betriebseinnahmen versteuert oder die Corona-Hilfen mindern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter und damit die jährlichen Abschreibungsbeträge.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 287 | ID 49952862

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