· Fachbeitrag · Steuerliche Behandlung
Corona-Hilfen bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern
Eine interne Verfügung beschäftigt sich mit der Frage, wie Corona-Hilfen steuerlich zu behandeln sind, wenn es sich um Unterstützungsleistungen für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens handelt. |
Corona-Hilfen stellen grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Erhielten Unternehmer aufgrund der Förderrichtlinien Unterstützungsleistungen für
- bauliche Umbaumaßnahmen (z. B. Trennwände),
- Hygienemaßnahmen (z. B. Anschaffung mobiler Luftreiniger),
- Maßnahmen zur temporären Verlegung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche (z. B. Herstellung von Überdachungen, Kauf von Heizpilzen) und
- Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau eines Online-Shops, Lizenz für Videokonferenzsysteme),
dann gelten die allgemeinen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Investitionszuschüssen nach R 6.5 EStR.
Das bedeutet: Unternehmer haben ein steuerliches Wahlrecht. Entweder werden die Corona-Hilfen als Betriebseinnahmen versteuert oder die Corona-Hilfen mindern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter und damit die jährlichen Abschreibungsbeträge.