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  • · Fachbeitrag · Steuerliche Handlungsempfehlungen

    Airbnb-Vermieter im Visier des Finanzamts

    | Seitdem im Mai die Meldung durchsickerte, dass auf Initiative des Hamburger Finanzsenats, vermittelt durch das Bundeszentralamt für Steuern, eine schriftliche Gruppenanfrage an die Firmenzentrale der Online-Plattform Airbnb in Dublin gestellt wurde, zittern viele Airbnb-Vermieter. Doch wer muss wirklich zittern? Mit welchen Argumenten kann man der Besteuerung entgehen oder die Steuern auf die Airbnb-Vermietung minimieren? |

     

    Steuerliche Grundsätze für Airbnb-Vermieter

    Private Airbnb-Vermieter erzielen mit der kurzfristigen Untervermietung privater Räume grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH 4.3.08, IX R 11/07). Neben der Einkommensteuerpflicht sind auch folgende Steuerarten relevant:

     

    • Umsatzsteuer: Die kurzfristige Vermietung oder Untervermietung von Räumen ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht umsatzsteuerfrei.