· Fachbeitrag · Steuerliche Handlungsempfehlungen
Airbnb-Vermieter im Visier des Finanzamts
| Seitdem im Mai die Meldung durchsickerte, dass auf Initiative des Hamburger Finanzsenats, vermittelt durch das Bundeszentralamt für Steuern, eine schriftliche Gruppenanfrage an die Firmenzentrale der Online-Plattform Airbnb in Dublin gestellt wurde, zittern viele Airbnb-Vermieter. Doch wer muss wirklich zittern? Mit welchen Argumenten kann man der Besteuerung entgehen oder die Steuern auf die Airbnb-Vermietung minimieren? |
Steuerliche Grundsätze für Airbnb-Vermieter
Private Airbnb-Vermieter erzielen mit der kurzfristigen Untervermietung privater Räume grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH 4.3.08, IX R 11/07). Neben der Einkommensteuerpflicht sind auch folgende Steuerarten relevant:
- Umsatzsteuer: Die kurzfristige Vermietung oder Untervermietung von Räumen ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht umsatzsteuerfrei.
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