· Fachbeitrag · Steuerrecht
Steuerlast mindern durch Frei- und Pauschbeträge
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
Steuerpflichtige können ihre Steuerlast verringern, indem sie vor Abgabe ihrer Steuererklärung prüfen (lassen), welche Steuerfreibeträge und Pauschbeträge geltend gemacht werden können. Grundsätzlich gelten Steuerfreibeträge und Pauschbeträge für alle Arbeitnehmer mit oder ohne feste Anstellung, Studierende, Rentner, freiberuflich Tätige und Selbstständige. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Steuerfrei- und Pauschbeträge. |
Steuerfreibeträge
Ein Steuerfreibetrag wirkt auf einen festgelegten Anteil des zu versteuernden Betrags, auf den keine Steuern zu zahlen sind. Steuern sind erst auf den Anteil zu entrichten, der über die Freibetragsgrenze hinausgeht. Prinzipiell setzen Freibeträge somit bei den Einnahmen an. Der Steuerpflichtige hat die Wahl, wann er Steuerfreibeträge geltend machen will: Entweder beantragt er einen Freibetrag im Rahmen seiner Steuererklärung oder er lässt einen Freibetrag bereits auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen, um monatlich weniger Steuern zu zahlen.
Was sind die wichtigsten Steuerfreibeträge?
Grundfreibetrag (§ 32a EStG)
Der Grundfreibetrag soll das sog. Existenzminimum abdecken und lehnt sich bei der Errechnung seiner Höhe an das Sozialrecht an. Abgedeckt werden müssen mindestens die Ausgaben für Essen, Kleidung, Wohnung und die medizinische Notfallversorgung. Die Berücksichtigung des Grundfreibetrags erfolgt bei der Besteuerung automatisch, weil er Teil des Einkommensteuertarifs ist.
Nach § 32a Abs. 1 EStG beträgt die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2023 ‒ vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG ‒ für zu versteuernde Einkommen i. H. d.Grundfreibetrags bis 10.908 EUR = 0 EUR. Bei Ehegatten, die nach dem Splitting-Verfahren zur ESt veranlagt werden, verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 21.816 EUR. Für 2024 ist eine Erhöhung auf 11.604 EUR / 23.208 EUR (Led./Verh.) vorgesehen.
Beträgt das Einkommen im Jahr 2023 nach Abzug von Werbungskosten (§ 9 EStG), Sonderausgaben (§ 10 EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33, 33a EStG) mehr als 10.908 EUR, bleibt der Grundfreibetrag trotzdem steuerfrei. Es müssen also erst ab dem 10.909ten EUR Steuern gezahlt werden.
Kinderfreibetrag / Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 EStG)
Bei den Freibeträgen für Kinder geht es dem Grunde nach um zwei Freibeträge:
- Einmal handelt es sich um den Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes i. H. v. 3.012 EUR (für 2023) pro Elternteil,
- zum anderen geht es um den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) i. H. v. 1.464 EUR (für 2023) pro Elternteil.
Beachten Sie | Eltern erhalten aufgrund ihres Antrags entweder Kindergeld i. H. v. mtl. 250 EUR pro Kind, oder es werden bei der Einkommensteuerveranlagung die oben genannten Kinderfreibeträge berücksichtigt. Im Rahmen der sog. Günstigerprüfung wird bei der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt geprüft, ob für Eltern, Alleinerziehende, nicht verheiratete und getrennt veranlagte Eltern das ausbezahlte Kindergeld oder die Kinderfreibeträge finanziell günstiger sind. Diese Prüfung wird vom Finanzamt automatisch vorgenommen, ein Antrag ist dafür nicht erforderlich.
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Zu versteuerndes Einkommen (zvE) 2023 | Darauf:ESt | AbzüglichFreibeträge | Neues zvE2023 | Darauf:ESt | Unterschiedbei ESt | Kindergeld(KG) | Günstiger:ESt oder KG |
30.000 | 1.472 | -8.952 | 21.048 | 0 | 1.472 | 3.000 | 1.528 |
35.000 | 2.660 | -8.952 | 26.048 | 680 | 1.980 | 3.000 | 1.020 |
40.000 | 3.912 | -8.952 | 31.048 | 1.708 | 2.204 | 3.000 | 796 |
45.000 | 5.212 | -8.952 | 36.048 | 2.918 | 2.294 | 3.000 | 706 |
50.000 | 6.560 | -8.952 | 41.048 | 4.180 | 2.380 | 3.000 | 620 |
55.000 | 7.956 | -8.952 | 46.048 | 5.490 | 2.466 | 3.000 | 534 |
60.000 | 9.400 | -8.952 | 51.048 | 6.848 | 2.552 | 3.000 | 448 |
65.000 | 10.892 | -8.952 | 56.048 | 8.254 | 2.638 | 3.000 | 362 |
70.000 | 12.432 | -8.952 | 61.048 | 9.708 | 2.724 | 3.000 | 276 |
75.000 | 14.020 | -8.952 | 66.048 | 11.210 | 2.810 | 3.000 | 190 |
80.000 | 15.656 | -8.952 | 71.048 | 12.760 | 2.896 | 3.000 | 104 |
85.000 | 17.342 | -8.952 | 76.048 | 14.360 | 2.982 | 3.000 | 18 |
90.000 | 19.074 | -8.952 | 81.048 | 16.006 | 3.068 | 3.000 | 68 |
95.000 | 20.856 | -8.952 | 86.048 | 17.702 | 3.154 | 3.000 | 154 |
100.000 | 22.686 | -8.952 | 91.048 | 19.444 | 3.242 | 3.000 | 242 |
Ergo: Bis zu einem zvE von ca. 85.000 EUR ist bei Familien mit einem Kind der Bezug von Kindergeld günstiger als die Inanspruchnahme der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Ab einem höheren zvE ist die Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vorteilhafter.
Beispiele für Günstigerprüfung bei Familien mit einem Kind
Da bei Ehen bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften Kinder ausschließlich in den Steuerklassen I, II, III und IV berücksichtigt werden, kann der Kinderfreibetrag auch nur bei diesen Steuerklassen zur Anwendung kommen. Bei den Steuerklassen V und VI besteht somit kein Anspruch auf Gewährung des Kinderfreibetrags.
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 1 EStG)
Einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben nur unbeschränkt Steuerpflichtige, die nach § 26 Abs. 1 EStG folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Steuerpflichtige ist alleinstehend i. S. d. § 24b Abs. 3 EStG, d. h., es geht um Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind oder keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden.
- Zum Haushalt des vorgenannten Steuerpflichtigen gehört mindestens ein Kind, für das ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht.
- Der Entlastungsbetrag beträgt im Kalenderjahr 2023 4.260 EUR. Für jedes weitere Kind i. S. v. § 26 Abs. 1 EStG erhöht sich der Betrag um jeweils 240 EUR. Der Entlastungsbetrag ist beim Finanzamt zu beantragen. Nach Gewährung des Antrags wird der Antragsteller in die Steuerklasse 2 eingereiht.
- Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)- hab
- Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte (§ 24a Satz 3 EStG). Er wird unabhängig davon gewährt, ob der Steuerpflichtige unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der Tabelle nach § 24a Satz 5 EStG zu entnehmen. Danach betrug der Altersentlastungsbetrag in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr 2005 40 % der Einkünfte, im Höchstfall 1.900 EUR. Bei Vollendung des 64. Lebensjahres in einem späteren Kalenderjahr als 2005, verringert sich die Höhe des Altersentlastungsbetrags laut o. a. Tabelle kontinuierlich. Vollendet ein Steuerpflichtiger z. B. im Jahr 2022 das 64. Lebensjahr, kann ab dem Kalenderjahr 2023 grundsätzlich der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt dann nur noch 13,6 % der Einkünfte bzw. im Höchstfall 646. Beide Werte sind dann bei jeder Veranlagung, in der die o. g. Einkünfte erzielt werden, zugrunde zu legen.
- Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)
- Eltern haben für Kinder in Schul- und Berufsausbildung, für die sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag für „Sonderbedarf“. Weitere Voraussetzung: Das Kind muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sein. Zum 1.1.2023 ist der Ausbildungsfreibetrag von 924 EUR auf 1.200 EUR erhöht worden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, vermindert sich der Freibetrag um ein Zwölftel.
- Gewerbesteuerfreibetrag (§ 11 GewStG)
- Eine Kürzung des Gewerbeertrags erfolgt bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag i. H. v. 24.500 EUR. Bei Unternehmen i. S. d. § 2 Abs. 3 GewStG und des § 3 Nummern 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 GewStG und § 29 GewStG sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird der Gewerbeertrag um einen Freibetrag i. H. v. 5.000 EUR, höchstens jedoch i. H. d. abgerundeten Gewerbeertrags, gekürzt. Nach § 11 Abs. 1 GewStG ist der Gewerbeertrag auf volle 100 EUR nach unten abzurunden. Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs dürfen den Gewerbesteuerfreibetrag nicht in Anspruch nehmen.
- Beispiel:
Bei Einnahmen i. H. v. 50.000 EUR im Jahr müsste ein Kleinunternehmen nur 25.500 EUR versteuern, ein Verein hingegen 45.000 EUR. Für eine GmbH würden Steuern für den vollen Betrag anfallen.
- Umsatzsteuerfreibetrag (§ 19 UStG)
- Selbstständige können zur sog. Kleinunternehmerregelung optieren. Diese Vorschrift befreit Selbstständige und Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht. Voraussetzung ist, dass der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat und im laufenden Kalenderjahr der vermutete Gewinn 50.000 EUR nicht übersteigen wird. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen muss keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausgewiesen werden und der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
- Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerfreibetrag (§ 16 ErbStG)
- Für Erwerb, der durch einen Erbfall entsteht, muss Erbschaftsteuer gezahlt werden, sobald der Nachlass über die festgelegten Steuerfreibeträge hinausgeht. Ebenso verhält es sich bei Schenkungen. Die Steuerfreibeträgen für Schenkung und Erbe sind in ihrer Höhe davon abhängig, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis der Steuerpflichtige zum Schenkenden bzw. Erblasser steht und welcher Steuerklasse er angehört.
- Nach dem Erbschaftsteuergesetz ergeben sich u. a. folgende Steuerfreibeträge:
- für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR
- für Kinder des Erblassers (dazu gehören auch Stief- und Adoptivkinder) 400.000
- für Enkel 200.000 EUR
- für alle übrigen Erben ohne Verwandtschaftsverhältnis 20.000 EUR.
Pauschbeträge
Pauschbeträge tragen bei der Bearbeitung der Steuererklärung zur Vereinfachung bei und entlasten Steuerzahlende und Finanzamt. Dies gilt insbesondere, wenn keine hohen abzugsfähigen Kosten entstanden sind. Grundsätzlich erkennt das Finanzamt einen Pauschbetrag ohne Kostennachweis an. Die Inanspruchnahme kann aber auch von der Erfüllung ein oder mehreren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Ausgaben, die über die Höhe des Pauschbetrags hinausgehen, können in den meisten Fällen zusätzlich geltend gemacht werden. Sind Ausgaben niedriger als der Pauschbetrag, wird trotzdem der volle Pauschbetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Folgende Pauschbeträge im Steuerrecht sind bedeutsam:
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG)
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist der bekannteste Pauschbetrag, der landläufig auch als WerbungskostenPauschale bezeichnet wird. Mit dieser Pauschale werden beruflich veranlasste Kosten ohne Nachweis anerkannt. Der Abzug erfolgt automatisch, d. h. vom zu versteuernden Einkommen werden im Jahr 2023 automatisch 1.230 EUR als Werbungskosten abgezogen (§ 9a Satz 1, Nr. 1a EStG). Erst wenn Werbungskosten über dieser Grenze liegen, lohnt es sich, diese in der Steuererklärung in der Anlage N geltend zu machen. Die entsprechend höheren Ausgaben werden dann zusätzlich anerkannt.
- Handelt es sich bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit um Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG, erfolgt der Abzug eines Pauschbetrags i. H. v. 102 EUR (§ 9a Satz 1, Nr. 1b EStG). Einschränkungen ergeben sich aus § 9a Satz 2 EStG.
- Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 1 EStG)
- Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag für jeden Kalendertag geltend machen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat. Die Pauschale beträgt ab 2023 an bis zu 210 Arbeitstagen im Homeoffice täglich sechs EUR, somit bis zu 1.260 EUR. Allerdings wird diese Pauschale wie alle Werbungskosten mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag verrechnet. Deshalb ergibt sich nur insoweit ein Steuervorteil, wenn die gesamten Werbungskosten im Jahr 2023 über 1.230 EUR liegen.
- Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
- Zur Abgeltung von Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden. Für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 beträgt die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 EUR und für die Veranlagungszeiträume 2022 bis 2026 für jeden weiteren vollen Kilometer 0,38 EUR, höchstens jedoch 4.500 EUR im Kalenderjahr. Ein sich ergebender höherer Betrag als 4.500 EUR kann anzusetzen sein, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Um die Entfernungspauschale zu erhalten, sind die Fahrten zur Arbeit in der Steuererklärung in der Anlage N einzutragen.
- Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)
- Für Zinsen, Dividenden und weitere Gewinne aus Geldanlagen lohnt sich die Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrags. Dieser Pauschbetrag wurde zum 1.1.2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR pro Jahr für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 EUR für Ehe- und Lebenspartner angehoben. Um den Sparer-Pauschbetrag voll zu nutzen ist es notwendig, dem entsprechenden Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag einzureichen.
Beachten Sie | Das Kreditinstitut ist laut Gesetz verpflichtet, den im Freistellungsauftrag beantragten Betrag im Jahr 2023 automatisch um knapp 25 % gegenüber der bis dahin beantragten Höhe zu ändern. Diese Anhebung entspricht der Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 2022 auf 2023. Ohne Freistellungauftrag ‒ oder wenn die Kapitalerträge höher als der Sparer-Pauschbetrag sind ‒ zieht das Kreditinstitut grundsätzlich 25 % als Abgeltungssteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) ab und leitet sie dem Finanzamt zu.
- Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c EStG)
- Für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 sowie Abs. 1a EStG und nach § 10b EStG wird vom Finanzamt ein Pauschbetrag von 36 EUR berücksichtigt, falls der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.
- Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG)
- Behinderte Menschen werden durch den Behinderten-Pauschbetrag finanziell unterstützt. Voraussetzung für die Zuerkennung des Pauschbetrags ist, dass aufgrund des Antrags beim Versorgungsamt ein ärztlicher Gutachter bei jedem Menschen mit Behinderung individuell den Grad der Behinderung (GdB) feststellt hat. Der GdB ist eine Maßeinheit, die zeigt, wie stark ein Mensch beeinträchtigt ist. Daraus ergibt sich die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 besteht bereits ein Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag.
- Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 4 EStG)
- Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 EUR (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn bestimmte Hinterbliebenenbezüge nach in § 33b Abs. 4 EStG festgelegten Vorschriften geleistet werden.
- Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG)
- Wegen außergewöhnlicher Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG ein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür: Der Pflegende erhält dafür keine Einnahmen und führt die Pflege persönlich entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen durch. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 600 EUR bei Pflegegrad 2, 1.100 EUR bei Pflegegrad 3 und 1.800 EUR bei Pflegegrad 4 oder 5. Die Vorschrift des § 33b Abs. 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.
- Verpflegungspauschale für Dienst- und Geschäftsreisen (§ 9 EStG)
- Die Verpflegungspauschale dient zur steuerlichen Absetzbarkeit des Verpflegungsmehraufwands. Sie richtet sich nach Reiseland und Reisedauer und erhöht sich auch dann nicht, wenn nachweislich höhere Kosten entstanden sind. Ausnahme: Ist ein Unternehmen umsatzsteuerpflichtig, kann die Vorsteuer aus dem gesamten Betrag der Dienstreise geltend gemacht werden.
- Es gibt zwei verschiedene Verpflegungspauschalen für Inlandsreisen im Reisekostenrecht:
- Bei mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Tätigkeitsstätte (und der Wohnung) beträgt die Verpflegungspauschale 14 EUR ohne Übernachtung. Beträgt die dienstbedingte Abwesenheit einen Kalendertag, beträgt die Pauschale 28 EUR. Entscheidend ist, dass es sich um einen beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwand handelt, der vom Arbeitnehmer selbst bezahlt wurde. Übernimmt der Arbeitgeber vor Ort die Verpflegung, wird die Verpflegungspauschale tageweise gekürzt. Für Geschäftsreisen im Ausland ist Näheres unter BMF-Schreiben v. 23.11.02 (IV C 5 ‒ S 2353/19/10010 :004) geregelt.
- Umzugskostenpauschale (§ 9 EStG):
- Umzugskosten können als Werbungskosten steuerlich abziehbar sein, wenn und soweit sie durch einen beruflich veranlassten Umzug entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer das auslösende Moment für den Umzug ist. Beruflich bedingt ist ein Umzug grundsätzlich immer bei Versetzung, Wechsel der Arbeitsstelle oder Bezug einer Wohnung für die erste Arbeitsstelle. Auch eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich gilt als erfüllende Voraussetzung. Gesetzliche Regelungen ergeben sich in § 9 EStG (Werbungskosten), § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG (Steuerfreie Erstattung von Umzugskosten) sowie im Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Anweisungen für die Verwaltung enthält R 9.9 LStR (Umzugskosten).
- Höchstbeträge für die Anerkennung beruflich bedingter Umzugskosten sind durch die Finanzverwaltung geregelt im BMF- Schreiben v. 21.7.21 (IV C 5 ‒ S 2353/20/10004, BStBl I 21, 1021).