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  • · Fachbeitrag · Steuerrechtlicher Klärungsbedarf

    Tarifermäßigung für Corona-Hilfen?

    In den Finanzämtern gehen vermehrt Einsprüche gegen Steuerbescheide 2020 ein, bei denen das Finanzamt Corona-Hilfen besteuert. Die Einspruchsführer beantragen die Anwendung einer Tarifermäßigung, weil es sich bei den staatlichen Corona-Hilfen um Entschädigungen handelt. Nachfolgend erhalten Sie erste Informationen, wie die Finanzverwaltung diese Sachverhalte steuerlich einstuft.

     

    Finanzverwaltung qualifiziert Corona-Hilfen als Zuschuss

    Die Finanzverwaltung qualifiziert die betriebliche Corona-Hilfe, für die keine Rückzahlungsverpflichtung besteht, steuerlich nicht als Entschädigung, sondern als Zuschuss.

     

    Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil nach R 6.5 Abs. 1 Satz 1 EStR, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines ‒ zumindest auch ‒ in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. Nur wenn ein Eigeninteresse des Leistenden fehlt, liegt nach R 6.5 Abs. 1 Satz 2 EStR kein Zuschuss vor.