· Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht
Buchwertfortführung bei Abspaltung
Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 ist § 11 Abs. 2 UmwStG 2006 nicht anzuwenden, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird. Das Gleiche gilt nach § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Davon ist nach § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 % der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden. |
Sachverhalt
Die A-GmbH spaltete ihre 100 %-Beteiligung an der E-GmbH auf die neu gegründete L-GmbH, eine Schwestergesellschaft, mit steuerlicher Rückwirkung zum 31.12. des Vorjahres und Antrag auf Buchwertfortführung gegen Gewährung von Gesellschafterrechten ab. Bereits im Jahr vor der Abspaltung wurde in einem Kaufvertrag zwischen den Gesellschaftern der A-GmbH und der Käuferin geregelt, dass die A-GmbH ihre 100 %-Beteiligung an der E-GmbH in eine neu zu gründende GmbH einzubringen hatte und die Käuferin von den Gesellschaftern der A-GmbH diese Anteile erwerben sollte. Der Kaufvertrag wurde kurz nach Durchführung der Abspaltung vollzogen. Die 20 %-Grenze wurde dabei nicht überschritten. Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die Buchwertfortführung unter Hinweis darauf, dass mit der Abspaltung die Voraussetzungen für die spätere Veräußerung geschaffen worden seien.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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