· Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht
Keine nachträgliche Änderung eines Antrags nach § 20 Abs. 5 UmwStG
| Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), hat die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG). Auf Antrag kann allerdings einheitlich der Buchwert oder ein höherer Zwischenwert angesetzt werden. Das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft sind auf Antrag nach § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Der BFH musste darüber entscheiden, ob ein solcher Antrag nachträglich geändert werden kann. |
Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG (Klägerin) war mit 21,2 % am Gesellschaftsvermögen der B GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Im August 2007 brachte die Klägerin den Teil ihres Geschäftsbetriebs einschließlich ihres Kommanditanteils an der KG gegen Gewährung neuer Aktien zum gemeinen Wert in die D-AG (AG) ein. Die Einbringung sollte rückwirkend zum 31.12.2006 erfolgen. Die KG erklärte in der Feststellungserklärung 2006 zunächst keinen Veräußerungsgewinn für die Klägerin. Die AG setzte die übernommenen Wirtschaftsgüter in ihrer Bilanz auf den 31.12.2006 mit dem gemeinen Wert an und berücksichtigte die übernommene Beteiligung auch in ihren Steuererklärungen für 2006 (Streitjahr).
Die AG gab später, im Jahre 2009, eine geänderte Feststellungserklärung der KG für das Streitjahr ab. In dieser erklärte sie für die Klägerin nunmehr einen Veräußerungsgewinn infolge der Einbringung des Kommanditanteils an der KG. Das FA folgte dem in einem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid 2006. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein. Sie wandte sich u. a. gegen die Einbeziehung des Veräußerungsgewinns im Streitjahr. Denn der steuerliche Übertragungsstichtag sei nachträglich vom 31.12.2006 auf den 1.1.2007 geändert worden. Auch die AG beantragte nachträglich, den steuerlichen Übertragungsstichtag auf den 1.1.2007 zurückzubeziehen.
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