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  • · Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht

    Zurückbehaltung einer wesentlichen Betriebsgrundlage bei unerkanntem Betriebsvermögen

    | Der durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung in Form des Besitzunternehmens entstandene Betrieb kann Gegenstand einer Einbringung i. S. v. § 20 UmwStG sein. Die Einbringung eines solchen Betriebs ist steuerlich begünstigt, wenn alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf die übernehmende Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen werden. Dem BFH lag nunmehr ein Sachverhalt vor, bei dem der Einbringende einen Teil des Betriebsvermögens versehentlich nicht mit eingebracht hatte, weil er ihn als Privatvermögen behandelte. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger betrieb zunächst als Einzelunternehmer ein Maschinenbauunternehmen. Sodann gründete er ein Besitzunternehmen. Er war Geschäftsführer und ‒ seit dem Jahre 1999 ‒ Alleingesellschafter einer GmbH (bis 1999 mit seiner Ehefrau zu je 50 %). Er vermietete die Maschinen seines Einzelunternehmens sowie den Kundenstamm an die GmbH. Zwischen dem Besitzunternehmen und der GmbH bestand steuerlich unstreitig seit 1999 eine Betriebsaufspaltung.

     

    Der Anteil des Klägers an der GmbH war Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Zusammen mit seiner Ehefrau vermietete er ferner ein mit Gewerberäumen (593 qm) bebautes Grundstück Z-Straße an die GmbH, die ihren Unternehmenssitz dorthin im Jahre 2002 ‒ nach Fertigstellung der Räumlichkeiten ‒ verlagerte. Der Kläger behandelte seinen Miteigentums-anteil am Grundstück als Privatvermögen und erklärte mit seiner Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.