· Fachbeitrag · Umwandlungsteuer
BMF: Zurechnung des aufspaltungsbedingten Übertragungsgewinns bei einer Organschaft
Der BFH führt in dem zu einer Aufspaltung einer Organgesellschaft ergangenen Urteil vom 11.8.2021 (I R 27/18) in Randnummer 25 aus, dass eine Umwandlung auch zu einem Wert oberhalb des Buchwerts und bis zum gemeinen Wert vorgenommen werden könnte, um so bei der Organgesellschaft bestehende vororganschaftliche Verluste zu nutzen. Aufgrund des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags habe im Streitjahr zwischen der A-GmbH als Organgesellschaft und der Beigeladenen als (über die B-GmbH mittelbarer) Organträgerin eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft bestanden. Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft i. S. d. §§ 14, 17 oder 18 KStG, so gilt sie gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gewerbesteuerrechtlich als Betriebsstätte des Organträgers (gewerbesteuerrechtliche Organschaft). Die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft lagen gem. § 14 i. V. m. § 17 KStG im Verhältnis zwischen der A-GmbH und der Beigeladenen im Streitjahr vor. |
Die Rechtsfrage, ob ein durch die Aufspaltung der A-GmbH ggf. angefallener Übertragungsgewinn Teil des der Beigeladenen als Organträgerin im Streitjahr zuzurechnenden Einkommens ist, weil er an diese abzuführen wäre, bejaht der BFH.
Da ein etwaiger Übertragungsgewinn der Beigeladenen zuzurechnen wäre, könne der streitbefangene Bescheid, der den vom FA bejahten Übertragungsgewinn der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der A-GmbH zugewiesen hat, keinen Bestand haben. Auf die Frage, ob § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 einen eigenständigen Anwendungsbereich gegenüber dessen Satz 4 hat, komme es danach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das FA die Höhe des Übertragungsgewinns zutreffend ermittelt hat.
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