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  • · Fachbeitrag · Umwandlungsteuer

    Kein Konfusionsgewinn trotz Vereinigung einer wertgeminderten Forderung

    | Bei einem Vermögensübergang von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. auf eine natürliche Person im Wege der Verschmelzung hat gem. § 4 Abs. 1 UmwStG der übernehmende Rechtsträger die auf ihn übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen. Gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten erlöschen zivilrechtlich durch (sog.) Konfusion. Ein Übernahmefolgegewinn entsteht dann, wenn der Teilwert der Forderung niedriger ist als der Buchwert der Schuld. War die Forderung wertgemindert und hätte sich ihr Ausfall im Falle ihrer weiteren Zugehörigkeit zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG einkommensteuermindernd ausgewirkt, ist fraglich, ob als Einlagewert der (geminderte) Teilwert anzusetzen ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er gründete 1996 mit seiner Lebensgefährtin eine GmbH. 1997 brachte der Kläger als Sacheinlage sein einzelkaufmännisches Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva in die GmbH ein.

     

    2008 veräußerte die Lebensgefährtin ihren GmbH-Anteil an den Kläger. Am selben Tag wurde die GmbH mit ihrem kompletten Vermögen und allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf ihren nunmehrigen Alleingesellschafter, den Kläger, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gem. § 2 Nr. 1 UmwG, § 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG übertragen.

     

    2012 kam eine Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass sich durch Vereinigung der zwischen dem Kläger und der GmbH bestehenden Darlehensforderungen bzw. -verbindlichkeiten nach § 6 UmwStG der Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers erhöhe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg.

     

    Entscheidung

    Die Revision der Klägerin beim BFH war erfolgreich. Wird eine Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter verschmolzen, gilt eine zum Privatvermögen des Gesellschafters gehörende Forderung gegen die übertragende Körperschaft als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt.

     

    War die Forderung wertgemindert und hätte sich ihr Ausfall im Falle ihrer weiteren Zugehörigkeit zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG einkommensteuermindernd ausgewirkt, ist als Einlagewert nach Auffassung des BFH nicht der (geminderte) Teilwert anzusetzen. Maßgeblich sei vielmehr derjenige Wert, mit dem die Forderung im Falle der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen gewesen wäre. Der BFH führte seine Rechtsprechung in dem Urteil vom 29.11.2017 (X R 8/16, BStBl II 2018, 426, Rz. 68 ff.) fort.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46072650