· Fachbeitrag · Unverzinsliche Verbindlichkeiten
Wegfall des Abzinsungsgebots
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Steuerregeln zu unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr geändert. In der Praxis ergeben sich hier einige Fragen, die im Folgenden beantwortet werden. |
Wegfall des Abzinsungsgebots
Für unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bestand in der Vergangenheit ein Abzinsungsgebot. Dieses Abzinsungsbot wurde für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, aufgehoben (§ 52 Abs. 12 Satz 2 in der Fassung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes).
Unternehmen, die für 2023 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer leisten müssen, sollten über eine Anpassung nachdenken. Denn durch den Wegfall des Abzinsungsgebots mindert sich der Gewinn 2023 und die laufenden Vorauszahlungen sind deshalb zu mindern.
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