· Fachbeitrag · Urlaub und Urlaubsabgeltung
BAG schafft Klarheit bei Verjährungsfristen
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Mit zwei wichtigen Urteilen hat das Bundesarbeitsgericht jetzt Klarheit zur Frage geschaffen, nach welchen Maßstäben Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung verjähren. |
Worum ging es im Streitfall?
Die Beklagte beschäftigte den Kläger in ihrer Flugschule seit Juni 2010 als Ausbildungsleiter, ohne ihm seinen jährlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen zu gewähren. Im Oktober 2015 verständigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger in der Folgezeit als selbstständiger Dienstnehmer für die Beklagte tätig werden sollte. Mit der im August 2019 erhobenen Klage verlangte der Kläger u. a. Abgeltung von Urlaub aus seiner Beschäftigungszeit vor der Vertragsänderung. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Mit seiner Klage hatte der Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision des Klägers hatte jetzt beim BAG (9 AZR 456/20) Erfolg, soweit er von der Beklagten Abgeltung von nicht genommenen Urlaub aus den Jahren 2010 bis 2014 i. H. v. rund 37.000 EUR verlangte. Bezogen auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2015 kann der Kläger allerdings keine Urlaubsabgeltung beanspruchen.
Urlaubsverfall nur bei klarer Unterrichtung des Arbeitgebers über Urlaubsanspruch
Nach der gesetzlichen Regelung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, andernfalls verfällt er. Eine Übertragung in das nächste Jahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen statthaft. Der Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Diese Verfallgrenze des 31.3. des Folgejahrs gilt seit einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2009 (C-350/06; C-520/06) jedoch bei langwierigen Erkrankungen nicht. Infolgedessen hat das BAG 2012 entschieden, dass ein Anspruchsverfall erst 15 Monate nach Ende des eigentlichen Urlaubsjahrs beim gesetzlich vorgegeben Mindesturlaub eintritt (BAG, 9 AZR 623/10).
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