· Fachbeitrag · Urlaubsrecht
Wird nicht korrekt belehrt, verjährt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht
Die gesetzliche Verjährung gilt auch für den gesetzlichen Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. So hat es aktuell das Bundearbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Sachverhalt
In dem Fall war eine Frau von 1996 bis Mitte 2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin beschäftigt. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses zahlte ihr der Arbeitgeber zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen 3.201,38 EUR brutto. Die Frau wollte mehr als nur diese 14 Tage abgegolten haben. Sie hatte in den Vorjahren 101 Tage Urlaub nicht genommen. Hierfür wollte der Arbeitgeber aber nicht mehr zahlen. Er berief sich auf Verjährung.
Entscheidung
Vor dem BAG hatte er damit letztlich keinen Erfolg. Er muss nun für weitere 76 Urlaubstage nachzahlen, insgesamt 17.376,64 EUR brutto.
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