· Fachbeitrag · Verbilligte Vermietung
Ermittlung der umlagefähigen Nebenkosten
Wer privat eine Immobilie verbilligt vermietet, muss mit kritischen Nachfragen und Überprüfungen durch das Finanzamt rechnen. Einer Verfügung der Oberfinanzdirektion kann entnommen werden, was bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete zu beachten ist. |
Bei der Vergleichsberechnung der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete sind die Warmmieten zugrunde zu legen (BFH 28.1.97, IX R 88/94). Gemeint sind also die Kaltmiete, die aus dem jeweiligen Mietspiegel entnommen werden kann zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Nebenkosten (R 21.3 EStR).
PRAXISTIPP | Ob die gezahlte Miete mindestens 50 % der ortsüblichen Miete (inklusive Totalüberschussprognose) oder mindestens 66 % beträgt, dürfte in der Praxis häufig zu Streitigkeiten führen. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Schätzung der ortsüblichen Miete durch das FA sachgerecht ist. Wenn nicht, sollte Einspruch eingelegt und dezent auf die Ermittlungsgrundsätze der Verfügung der OFD Frankfurt am Main verwiesen werden. |
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