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  • · Fachbeitrag · Verhaltensknigge für die Praxis

    Doppelbesteuerung von Renten: Stand der Dinge

    | Dass es durchaus Fälle geben kann, bei denen es aufgrund des seit 2005 geltenden Alterseinkünftegesetzes zu einer Doppelbesteuerung von Renten kommen kann, hat der BFH bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2016 festgestellt. Aktuell sind einige Verfahren zu dieser Thematik beim BFH und beim FG Saarland anhängig. Doch viele Finanzämter stufen Einsprüche von Rentnern gegen ihre Einkommensteuerbescheide als unbegründet und damit als unzulässig ein. Begründung: Sie können die Doppelbesteuerung nicht glaubhaft nachweisen. Hier die wichtigsten Infos zum Stand der Verfahren und ein Verhaltensknigge, wie Sie das Finanzamt dazu bringen können, die Einsprüche auch ohne Nachweise als begründet einzustufen. |

     

    Abgeschlossene und anhängige Verfahren zur Doppelbesteuerung von Renten im Überblick

    Bereits im Jahr 2016 urteilte der BFH, dass die Besteuerung von Renten nach dem 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuch. aa EStG) grundsätzlich verfassungsgemäß ist (BFH 21.6.16, X R 44/14).

     

    Die Richter des BFH führten in ihrer Urteilsbegründung jedoch vielsagend aus, dass es in keinem Fall zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Altersbezüge kommen darf. Hat ein Rentner die Vermutung, dass er doppelt besteuert wird, hat er zu den Besonderheiten seines Einzelfalls grundsätzlich einen konkreten und einen substanziierten Sachvortrag zu leisten. Kann er die Nachweise für die Doppelbesteuerung nicht erbringen, muss er die damit verbundenen möglichen Rechtsnachteile ‒ eben die Doppelbesteuerung von Renten ‒ hinnehmen.