· Nachricht · Verstoß gegen Kassenbuchführungspflicht
FG Hamburg genehmigt Hinzuschätzung von 5 %
| Tätigt ein bilanzierender Handelsunternehmer gelegentlich Barverkäufe, so ist er zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann das FA das mit einer Hinzuschätzung von 5 % der erklärten Umsätze ahnden. Die Hinzuschätzung ist auf umsatzsteuerfreie und -pflichtige Umsätze aufzuteilen. |
Fundstelle
- FG Hamburg 28.2.20, 2 V 129/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 215605
Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 522 | ID 46629257