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  • · Nachricht · Verstoß gegen Kassenbuchführungspflicht

    FG Hamburg genehmigt Hinzuschätzung von 5 %

    | Tätigt ein bilanzierender Handelsunternehmer gelegentlich Barverkäufe, so ist er zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann das FA das mit einer Hinzuschätzung von 5 % der erklärten Umsätze ahnden. Die Hinzuschätzung ist auf umsatzsteuerfreie und -pflichtige Umsätze aufzuteilen. |

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 522 | ID 46629257

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