· Fachbeitrag · Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office
Bürotätigkeit kann sich auch auf die berufliche Nutzung des Sanitärraums erstrecken
| Ein Arbeitnehmer darf seine Einliegerwohnung als Home-Office umsatzsteuerlich an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke vermieten. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer berechtigt, die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend zu machen. Dies gilt nicht nur für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder Besprechungsraums, sondern auch für Aufwendungen eines Sanitärraums. Vom Abzug ausgeschlossen sind aber die Aufwendungen für ein Badezimmer. Das heißt im Klartext: Aufwendungen für Toiletten und Waschbecken werden anerkannt, die Dusche und die Badewanne bleiben dagegen außen vor. So hat der BFH aktuell entschieden. |
Einliegerwohnung im Home-Office
Die Steuerpflichtigen sind Eheleute, die zu jeweils 50 % Eigentümer eines Gebäudes sind. Das Obergeschoss bewohnt das Ehepaar selbst. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche, Bad und WC im Erdgeschoss vermieteten die Eheleute als Home-Office umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Ehemanns.
Das Ehepaar renovierte das Home-Office. Die Handwerkerleistungen betrugen rund 31.000 EUR, von denen rund 26.000 EUR auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten die Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend.
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