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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Neue (fragwürdige) Ermittlung der Arbeitszimmerkosten beachten

    | Bis 2017 konnten Arbeitnehmer die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer selbst dann als Werbungskosten geltend machen, wenn ihnen die private Wohnung oder das private Haus nicht allein gehörte. Aufgrund eines Urteils des BFH gilt diese großzügige Regelung nicht mehr. In zwei aktuellen Verfügungen werden Finanzbeamte für diese neue, arg fiskalische Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten sensibilisiert. Die Verfügungen schießen jedoch über das Ziel hinaus, weil die Urteilsgrundsätze nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht bei Eigentum anzuwenden sind, sondern auch bei einer angemieteten Privatimmobilie. |

     

    Ermittlung der Werbungskosten für häusliches Arbeitszimmer bis Ende 2017

    Bis Ende 2017 befand sich in den Lohnsteuerhinweisen folgender Text (H 9.14 „Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen LStH):

     

    „Liegt das Arbeitszimmer in einer den Ehegatten gemeinsam gehörenden Wohnung, einem gemeinsamen Einfamilienhaus oder einer gemeinsamen Eigentumswohnung, so sind die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen einschließlich AfA grundsätzlich unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Schuldzinsen.“