· Fachbeitrag · Werbungskosten
Steuersparideen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale
Bei Erstellung der Einkommensteuererklärung gelten hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers und der Homeoffice-Pauschale aufgrund der Coronapandemie Ausnahmeregelungen. Hier die interessantesten und in der Praxis häufig nicht bekannten Besonderheiten im Überblick. |
Steuertipp 1: Werbungskosten trotz anderem Arbeitsplatz
Stellt ein häusliches Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten dar, kommt höchstens ein Werbungskostenabzug von maximal 1.250 EUR pro Jahr in Betracht. Voraussetzung dafür ist es, dass dem Arbeitnehmer in der Einrichtung des Arbeitgebers kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz steht einem Arbeitnehmer nach gefestigter Rechtsprechung dann zur Verfügung, wenn er ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (u. a. BFH 7.8.13, VI R 17/01).
Ausnahmeregelung wegen Corona: Soll ein Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes wegen der Coronapandemie den ihm zustehenden Arbeitsplatz nicht nutzen, steht ihm für seine berufliche Tätigkeit „kein“ anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber dazu angewiesen wurde, im Homeoffice zu arbeiten, sondern diese Entscheidung aus eigenem Antrieb aufgrund der Empfehlungen der Bundesregierung bzw. der Länder zur Kontaktbegrenzung gefolgt ist (BMF 9.7.21, IV C 6 ‒ S 2145/19/10006 :013; Tz. 5; Abruf-Nr. 224440).
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