· Fachbeitrag · Wohneigentumsgesetz
Virtuelle Versammlungen im Wohnungseigentumsrecht ‒ Was ist zu beachten?
Nach dem Beschluss des Bundestages vom 3.7.2024 in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung (BT-Drs. 20/9890; 20/12146) hat auch der Bundesrat (BR-Drs. 419/24 [B] vom 27.9.24) mit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gebilligt, dass künftig im Wohnungseigentumsrecht virtuelle Eigentümerversammlungen stattfinden können. Was ist dabei zu beachten? |
Hintergrund und Anlass der WEG-Änderung
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) können Wohnungseigentümerversammlungen derzeit lediglich als Präsenzversammlungen abgehalten werden oder in hybrider Form stattfinden, also als Präsenzveranstaltung mit Online-Teilnahmemöglichkeit. Eine rein virtuelle Versammlung ohne Teilnahmemöglichkeit in Präsenz ist hingegen nur möglich, wenn die Wohnungseigentümer eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Da es an einer solchen Vereinbarung in der Praxis vielfach fehlte, war die Durchführung von WEG-Versammlungen und Verabschiedung rechtsverbindlicher Beschlüsse der Wohnungseigentümer vor allem während der Corona-Beschränkungen ein großes praktisches Problem.
Was ändert sich mit virtuellen Eigentümerversammlungen?
Mit dem Gesetz, das am 27.9.2024 nach dem Bundestag (BT-Drs.20/9880) auch den Bundesrat passiert hat, wird nun im WEG eine Beschlusskompetenz für vollvirtuelle Wohnungseigentümerversammlungen geschaffen. Die bisherige Möglichkeit, die Online-Teilnahme an Präsenzversammlungen zu ermöglichen („hybride Wohnungseigentümerversammlungen“), bleibt aber unverändert bestehen. Die Wohnungseigentümer haben also künftig die Wahl, WEG-Versammlungen in Präsenz, hybrid oder rein virtuell durchzuführen.
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