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  • · Fachbeitrag · Zivilprozessordnung

    Zustellung einer Honorarforderung an Personen unbekannten Aufenthalts

    von RA Gilgan, Münster

    | Welcher Steuerberater kennt das nicht: Die Leistung wurde erbracht und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, die Zustellung scheitert aber, weil der Auftraggeber unbekannt verzogen ist. Da der Steuerberater sein Honorar aber nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern kann (§ 9 Abs. 1 StBVV), kann der Gebührenanspruch nicht eingeklagt werden. |

     

    Weiter stellt sich die Frage, was mit den Unterlagen des unauffindbaren Auftraggebers geschehen soll. Nach § 66 Abs. 1 StBerG erlischt die Aufbewahrungspflicht nach sechs Monaten, wenn der Auftraggeber der Aufforderung, die Akten in Empfang zu nehmen, nicht nachgekommen ist. Dann kann der Steuerberater die Akten vernichten. Voraussetzung ist aber, dass dem Auftraggeber die Aufforderung auch tatsächlich zugestellt wurde.

     

    Was ist zu tun?

    In beiden Fällen kann eine Auskunft der Meldebehörde hilfreich sein, jedoch nur dann, wenn sich der Auftraggeber ordnungsgemäß umgemeldet hat. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Dann stellt sich die Frage, wie der Steuerberater trotzdem an sein Geld kommt bzw. wie er sich legal der Unterlagen des Auftraggebers entledigen kann.

     

    Die Lösung findet sich in § 132 Abs. 2 BGB. Danach kann in diesem Fall die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen.

     

    Was besagt die Vorschrift der Zivilprozessordnung?

    Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) kann erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, § 185 Nr. 1 ZPO.

     

    Die öffentliche Zustellung erfolgt nach § 186 Abs. 2 S. 1 bis 4 ZPO durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht werden.

     

    Die Benachrichtigung muss erkennen lassen

    • die Person, für die zugestellt wird,
    • den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
    • das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstands sowie
    • die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.

     

    Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

     

    Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist, § 188 ZPO.

     

    Zuständige Behörde

    Zuständig für die Bewilligung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, an die zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte, § 132 Abs. 2 S. 2 BGB.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 12 | ID 45041728

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