· Fachbeitrag · Zivilrecht
Keine Verwirkung des Widerrufsrechts auch mehr als neun Jahre nach Darlehensrückzahlung
von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Der Widerruf eines Darlehens ist auch nach langer Zeit noch möglich, wenn der Darlehensnehmer ein Verbraucher ist und der Darlehensgeber nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat (sogenannter „Widerrufsjoker“). Ist keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden, kann der Widerruf ‒ unbefristet ‒ erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt wurde. Die Folge des Darlehenswiderrufs ist ‒ vereinfacht ‒, dass man die in der Vergangenheit gezahlten, über dem marktüblichen Zinsniveau liegenden Zinsen zurückerhält. Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, wann das Widerrufsrecht verwirkt ist. Zu dieser Thematik musste das OLG Frankfurt aktuell urteilen und kam zu folgendem Ergebnis: Wird die jahrelange Durchführung des Darlehensvertrags nicht beanstandet, führt dies allein nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts. Dies gilt insbesondere für die Rückzahlung der Darlehensvaluta am Ende der Vertragslaufzeit. |
Sachverhalt
Die Darlehensnehmerin hatte im Jahr 2004 als Verbraucherin mit der Sparkasse drei Darlehensverträge über höhere Summen abgeschlossen. Sie tilgte die Darlehen jeweils am Ende der Vertragslaufzeit Ende 2006 bzw. 2012. Im Jahre 2016 erklärte die Darlehensnehmerin den Widerruf der Darlehensverträge. Dies erfolgte mit der Begründung, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Die Widerrufsbelehrung hätte den Satz enthalten: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“.
Die Sparkasse wies den Widerruf zurück. Daraufhin beantragte die Darlehensnehmerin im Klagewege die Feststellung, dass die Darlehensverträge durch den Widerruf unwirksam seien.
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