· Fachbeitrag · Zulassungswiderruf
Widerruf der Zulassung als Steuerberater trotz vorhandenen Vermögens
Die Berufskammer kann einem Berufsangehörigen, der in Vermögensverfall geraten ist, die Zulassung entziehen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). Dies kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn objektiv Vermögen vorhanden ist, welches die bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt. |
Sachverhalt
Der betroffene Berufsangehörige litt seit Jahren unter einer bipolaren Störung, stand unter Betreuung und befand sich zeitweise in einer psychiatrischen Einrichtung. Die Kammer widerrief die Berufszulassung, weil der Berater mehrere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis aufwies, was die Vermutung eines Vermögensverfalls begründe. Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Klage war erfolglos.
Entscheidungsgründe
Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Steuerberater in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Die Ursache der den Eintragungen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten ist unerheblich, auch wenn die ‒ wie hier ‒ auf eine Erkrankung des Betroffenen zurückzuführen ist. Diese gesetzliche Vermutung kann der Berufsangehörige widerlegen, wenn er nachvollziehbar dartut, tatsächlich in geordneten Vermögensverhältnissen zu leben. Ein Vermögensverfall liegt indes auch dann vor, wenn das vorhandene Vermögen zwar wertmäßig den Verbindlichkeiten entspricht oder diese sogar übersteigt, der Schuldner jedoch den laufenden Verpflichtungen nicht nachkommt und die Vermögenswerte nicht realisierbar sind oder nicht zur Behebung der wirtschaftlichen Probleme eingesetzt werden.
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