· Fachbeitrag · Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Pauschalierter Verlustrücktrag: BMF konkretisiert Steuerspielregeln
| Um von der Corona-Krise betroffenen Unternehmern mehr finanzielle Liquidität zu verschaffen, wurden im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zwei Möglichkeiten geschaffen, bei voraussichtlichen Verlusten im Jahr 2020 einen Antrag auf einen Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 zu stellen. Zu unterscheiden sind hier die Fälle, bei denen bislang nur Vorauszahlungen 2019 geleistet wurden und noch keine Steuererklärung für 2019 ans Finanzamt übermittelt wurde oder ob die Steuererklärung 2019 bereits ans Finanzamt übermittelt wurde oder übermittelt werden soll. |
Verlustrücktrag ‒ Variante 1: Grundsätze zum pauschalierten Verlustrücktrag
Hat ein Mandant 2019 Vorauszahlungen geleistet und erwartet wegen der Corona-Krise 2020 insgesamt Verluste, kann er bereits heute ‒ ohne Steuererklärung 2020 und ohne Steuerbescheid 2020 ‒ einen Verlustrücktrag zur Minderung der Vorauszahlungen 2019 beantragen.
Der pauschalierte Verlustrücktrag beträgt nach dem neuen § 110 EStG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes grundsätzlich 30 % der Gewinn- und Vermietungseinkünfte, die 2019 zur Ermittlung der Vorauszahlungen berücksichtigt wurden.
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