· Fachbeitrag · Strategische Vermögensberatung ‒ Bankgebühren
Keine Pauschalklausel für späteren Kontoauszug
| Ein Kreditinstitut darf nach einem Urteil des BGH die Kosten für die Nacherstellung eines Kontoauszugs nicht nach Belieben festsetzen. Der BGH hat die Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern bestätigt ( 17.12.13, XI ZR 66/13 ) und zwingt eine Bank zur Mäßigung. Sie darf ihren Kunden keine überhöhten Preise für die nachträgliche Ausstellung eines Kontoauszugs berechnen. Mit dieser Entscheidung folgte der BGH dem Urteil der Vorinstanz zugunsten von Verbraucherschützern. Die Commerzbank als zweitgrößte deutsche Bank verlangte bisher 15 EUR für einen länger zurückliegenden Kontoauszug. Die tatsächlichen Kosten für die Bank seien in der Regel deutlich niedriger als das verlangte Entgelt. Hier wird die Masse der Fälle mit überhöhten Kosten belastet. |
Der Verbraucherschutzverband nahm die Bank auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch, wonach für die Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15,00 EUR fällig werden. Die Klausel ist unwirksam und wird den Vorgaben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB nicht gerecht, wonach das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss. Die Bank hat vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80 % der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von lediglich rund 10 EUR an und nur in den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden deutlich höhere Kosten.
Damit hat sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren und solchen, die nach Ablauf eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne Weiteres möglich ist. Sie hat - ohne dass es im Einzelnen auf die Kostenberechnung ankam, die weit überwiegende Zahl der Kunden stärker belastet, obwohl deutlich geringere Kosten verursacht wurden. Entsprechend muss sie das Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen diese Vorschrift.
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