· Fachbeitrag · Strategische Vermögensberatung ‒ Einkommensteuergesetz
Antrag auf tarifliche Besteuerung von Kapitaleinkünften
| Gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 b) EStG gilt der Abgeltungstarif für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auf Antrag nicht, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Streitig war nun, ob der Antrag, die Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG statt nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem Steuersatz von 25 % (sog. Abgeltungsbesteuerung) unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gem. § 3 Nr. 40d EStG der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, auch noch nach Einreichung der Einkommensteuererklärung wirksam gestellt werden kann. |
Dieser Antrag ist nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich hierbei um eine Ausschlussfrist, wobei es auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung für das jeweilige Kalenderjahr ankommt. Eine Nachholung ist aus Verwaltungssicht nur unter den Voraussetzungen des § 110 AO (schuldlose Fristversäumnis) möglich.
Gleicher Auffassung ist auch das FG Münster. Bei der Frist, so das FG, handele es sich um eine nicht verlängerbare Handlungsfrist, sodass eine nachträgliche Antragstellung nicht möglich sei. Für diese Auslegung der Vorschrift spreche insbesondere der Wortlaut und die Systematik der Vorschrift. Denn aus der Formulierung von § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG sei klar erkennbar, dass eine Antragstellung nach Abgabe der Steuererklärung nicht mehr möglich sein soll und der Gesetzgeber insoweit eine Ausschlussfrist setzen wollte.
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