· Fachbeitrag · Strategische Vermögensberatung ‒ Investmentfonds
Neuregelung beim Kostenabzug
| Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz begleitet die neuen Fondsregeln steuerlich, die auf dem Kapitalanlage-Gesetzbuch basieren, das seit dem 22.7.2013 erstmals ein umfassendes Regelwerk für offene und geschlossene Fonds schafft. Ein weiterer Punkt ist eine neue Vorgabe, wie die Fonds ihre angefallenen Kosten von den Erträgen absetzen müssen. Diese Änderung im InvStG soll Gestaltungsmissbrauch verhindern und zu einer gerechten Versteuerung der Kapitaleinkünfte führen. Geblieben ist, dass Aufwendungen auf der Fondsebene ‒ im Gegensatz zur Direktanlage ‒ auch unter der Abgeltungsteuer weiterhin abzugsfähig bleiben. |
Die Neufassung des § 3 Absatz 3 InvStG regelt den Werbungskostenabzug auf Ebene des Investmentfonds neu. Bei Investmentfonds wird ‒ wie bisher ‒ hinsichtlich der zu berücksichtigenden Werbungskosten unterschieden zwischen Aufwendungen, die unmittelbar durch Einnahmen des Fonds veranlasst sind (unmittelbare Werbungskosten) und solchen, die mit Einnahmen des Fonds nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Allgemeinkosten). Die vorherigen Regelungen des Werbungskostenabzugs bei Allgemeinkosten wurden dazu genutzt, die allgemeinen Werbungskosten weitgehend den jährlich zu versteuernden Erträgen (insbesondere Zinsen, Dividenden, Mieten) zuzuordnen, um damit die laufende Steuerbelastung zu reduzieren.
Eine bei wirtschaftlicher Betrachtung angemessene Verteilung der allgemeinen Werbungskosten auf Erträge, die steuerfrei im Investmentfonds thesauriert werden können (z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren oder aus Termingeschäften) wird vermieden, weil bei diesen erst zu späteren Zeitpunkten (bei tatsächlicher Ausschüttung oder bei Veräußerung des Investmentanteils) eine steuerrechtliche Berücksichtigung stattfindet (temporärer Steuervorteil).
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