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  • · Fachbeitrag · Strategische Vermögensberatung ‒ Lebensversicherung

    Enttäuschung bei der Überschussbeteiligung ‒ weiter zahlen oder kündigen?

    | Über Jahrzehnte konnten sich Versicherungsnehmer darauf verlassen, dass die Lebensversicherung bei Versicherungsablauf neben der garantierten Mindestverzinsung eine ansehnliche Überschussbeteiligung bereithielt. Die Überschussbeteiligung bildete einen wesentlichen Bestandteil der Rendite. Angesichts der jüngsten Senkung des Leitzinses der Europäischen Zentralbank auf 0,25 % haben viele Versicherungen Mühe, überhaupt den Garantiezins bei ihren Anlagen zu erreichen. Für Überschüsse bleibt da wenig Raum. Stellt sich da nicht die berechtigte Frage, ob eine Kündigung Schlimmeres verhindert. |

     

    Überschussbeteiligung: Höhe nicht garantiert

    Das Recht auf Überschussbeteiligung ist gesetzlich verankert. Danach sind Versicherungsnehmer an den Gewinnen, die die Versicherungsgesellschaft erwirtschaftet, angemessen zu beteiligen. In welcher Höhe, darüber entscheidet jeweils der Vorstand der Versicherung. Er muss dabei abwägen, welche Mittel das Unternehmen für die Eigenkapitalbildung benötigt und welche Teile des Gewinns an die Lebensversicherungskunden fließen können. Die Überschussbeteiligung ist in der Vergangenheit von den Versicherungsunternehmen immer wieder als Argument im Wettbewerb genutzt worden.

     

    Kein Versicherungsnehmer hat allerdings bei Versicherungsabschluss Sicherheit über die Höhe einer späteren Überschussbeteiligung. Neben der Geschäfts- und Anlagepolitik der Versicherung kommt es auch immer auf die Kapitalmarktentwicklung an, welche Überschüsse erwirtschaftet werden. Als Orientierung erhalten Versicherungsnehmer zwar regelmäßig eine Mitteilung über die voraussichtlich zu erwartende Überschussbeteiligung. Eine Garantie ist das aber nicht.