· Fachbeitrag · Strategische Vermögensberatung ‒ Spekulationsverluste
2013 ist letztmalig die optimale Nutzung möglich
| Liegen alte Verlustvorträge aus Wertpapierveräußerungen (aus Spekulationsgeschäften bis Ende 2012) vor, können diese verrechnet werden mit laufenden Spekulationsgewinnen des Jahres 2013 oder Kapitaleinnahmen nach § 20 Abs. 2 EStG (Veräußerungsgewinne, erhaltene Stückzinsen) gem. § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG bis zum VZ 2013. Dabei wird im Rahmen der Veranlagung eine vorrangige Verrechnung der Altverluste nach § 23 EStG vorgenommen. |
Aufgrund der Finanzkrise sitzen viele Anleger momentan noch auf voluminösen gesondert festgestellten Verlustvorträgen aus Wertpapierveräußerungen innerhalb der einjährigen alten Spekulationsfrist aus den Jahren vor 2009. Diese sogenannten Altverluste können mit Gewinnen aus Veräußerungen von Wertpapieren aller Art i.S. von § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Diese Möglichkeit der Verlustverrechnung ist allerdings letztmalig im Veranlagungszeitraum 2013 möglich, sodass eventuelle Anordnungen noch in diesem Jahr getroffen werden sollten. In den kommenden Monaten 2013 können Altverluste letztmalig im Rahmen der besonderen Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen steuermindernd genutzt werden. Diese vorrangige Verlustverrechnung über § 20 EStG sollte insbesondere dann behilflich sein, wenn ab 2014 voraussichtlich nicht mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG gerechnet wird.
Anlass dieser Handlungen, mit denen Altbestand abgebaut wird, ist der Umstand, dass der Ende 2013 verbleibende Betrag nur noch Spekulationsgewinne mit Immobilien oder sonstigen beweglichen Wirtschaftsgütern ‒ Gold, Kunstsammlungen physische Rohstoffe ‒ ausgleicht. Im Rahmen der letztmalig möglichen Gestaltungsmöglichkeiten zur optimalen Verlustverrechnung gilt es, durch entsprechende Vorgehensweise:
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