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  • · Nachricht · §§ 10, 15 UStG

    OFD Frankfurt: Umsatzsteuerliche Behandlung des Umweltbonus für E-Fahrzeuge

    | Die OFD Frankfurt nimmt mit Verfügung vom 4.1.2017 zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Umweltbonus von Bund und Industrie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilität) Stellung. |

     

    Wer bekommt wie viel von wem?

    Durch die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (FörderRL) wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein sog. Umweltbonus als Kaufprämie in Höhe von

     

    • 4.000 EUR für rein elektrische Fahrzeuge und
    • 3.000 EUR für Plug-In Hybride Fahrzeuge

     

    gewährt und jeweils zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte von der Industrie

    finanziert.

     

    Mit dem Umweltbonus wollen die Bundesregierung und die Industrie die Akzeptanz für diese umweltfreundliche Technologie bei den Käufern steigern. Mit der Abwicklung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beauftragt. Förderfähig ist der Erwerb eines erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugs gemäß der Definition des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG).

     

    Antragsberechtigt sind

     

    • Privatpersonen
    • Unternehmen
    • Stiftungen,
    • Körperschaften und
    • Vereine,

     

    auf die ein Neufahrzeug gem. Nr. 3 der Förderrichtlinie zugelassen wird.

     

    Zuwendungsempfänger ist der Antragssteller.

     

    Der Bundesanteil des Umweltbonus (Festbetragsfinanzierung) beträgt

    • als nichtrückzahlbarer Zuschuss
    • 2.000 EUR für ein rein elektrisches Fahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nr. 3.1. der Förderrichtlinie und
    • 1.500 EUR für ein Hybridelektrofahrzeug.

     

    Zur Sicherung des Eigenbetrags der Automobilindustrie wird der Bundesanteil des Umweltbonus nur gezahlt, wenn der Netto-Kaufpreis für den Endkunden um mindestens 2.000 EUR bzw. 1.500 EUR unterhalb des dem BAFA vorliegenden Netto-Listenpreises des Basismodells liegt (sog. BAFA Listenpreis).

     

    • Beispiel: Verkauf eines Opel Ampera-e 2017

    Bruttolistenpreis Basismodell (voraussichtlich)

    40.000 EUR

    Nettolistenpreis Basismodell (BAFA Listenpreis) (40.000 EUR : 1,19)

    33.613 EUR

    Sicherung Eigenbetrag Automobilindustrie

    ./. 2.000 EUR

    maximaler Netto-Kaufpreis Basismodell Endkunde

    31.613 EUR

     

    MERKE | Daher bedarf es zur Antragstellung - insbesondere im Hinblick auf die Abrechnung von Sonderausstattungen - einer eindeutigen Rechnungsstellung (Nr. 5.1 FörderRL).

     

    Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel (Nr. 6.3 FörderRL).

     

    Der Bundesanteil des Umweltbonus wird direkt - nach Vorlage der Voraussetzungen der Förderrichtlinie - von der BAFA an den Zuwendungsempfänger ausbezahlt.

     

    Bei der Zahlung des Bundes handelt es sich um einen echten Zuschuss gem. Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE. Der Umweltbonus wird unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt, da er im überwiegend öffentlich-rechtlichen Interesse gezahlt wird (Förderung umweltpolitischer Aspekte).

     

    Umweltbonus Industrie oder der Fahrzeugverkauf durch Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung

    Der Kfz-Händler ist angehalten, den Verkaufspreis des förderfähigen Fahrzeugs um die Höhe des anteiligen Umweltbonus der Industrie gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu mindern.

     

    Der dafür von der Automobilindustrie an den Kfz-Händler gewährte Umweltbonus stellt eine (nachträgliche) Entgeltminderung beim Händlereinkauf des Fahrzeugs dar.

     

    MERKE | Für den Kfz-Händler mindern sich in Höhe des Bonusanteils der Autoindustrie

     

    • der Bruttoeinkaufspreis und damit auch der Vorsteueranspruch, bzw.
    • der Bruttoverkaufspreis und damit auch die Umsatzsteuerbelastung.

     

    Der Bonusanteil des Bundes wirkt sich beim Händler nicht aus.

     

    Behandlung des Umweltbonus beim Leasing

    Gewerbliche Leasingnehmer können den Anspruch an den Bundesanteil am Umweltbonus an den Leasinggeber oder den Händler abtreten (Nr. 5.1 der FörderRL). In Abtretungsfällen ergeben sich folgende umsatzsteuerliche Konsequenzen:

     

    • Abtretung an die Leasinggesellschaft
    • Der Bundeszuschuss wird in diesen Fällen als umsatzsteuerpflichtige Leasingsonderzahlung eingesetzt. Die Leasinggesellschaft hat darüber entsprechend abzurechnen.

     

    MERKE | Dem Leasingnehmer steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG aus der Leasingsonderzahlung der Vorsteuerabzug zu.

     
    • Abtretung an den Händler
    • Der an den Händler abgetretene Bundeszuschuss stellt ein durchgeleitetes Entgelt für die Leasingleistung der Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer als auch für die Fahrzeuglieferung des Händlers an die Leasinggesellschaft dar.

     

    MERKE | Leasinggesellschaft und Leasingnehmer steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu.

     

    Fundstellen

    •  OFD Frankfurt/Main 4.1.17, S 7200 A - 273 - St 110
    • Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 29.6.16
    Quelle: ID 44566595