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  • · Nachricht · Verfahrensrecht/Anwendung von BMF-Schreiben

    Nachdenkliches zum neuen „kassierenden“ BMF-Schreiben

    | Mit Schreiben vom 21.3.2017 hat das BMF seine mittlerweile alljährliche Bestandaufnahme der weiter gültigen älteren Schreiben fortgesetzt. Überprüft wurde dieses Mal der Zeitraum bis zum 20.3.2017. |

     

    Das neue BMF-Schreiben gleicht in Text und Aufbau den Schreiben für die vorangegangenen Jahre. Insbesondere enthält es wie diese eine sog. Positivliste.

     

    Die neue Positivliste

    Nur die in die Positivliste aufgenommenen BMF-Schreiben gelten unverändert weiter. Für alle nicht aufgenommenen Schreiben heißt das:

     

    • Verwaltungsanweisungen des Bundes, die nicht in dieser Liste stehen, sollen auf Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2015 verwirklicht werden, nicht mehr angewendet werden.

     

    • Ländererlasse, die auf diesen nicht mehr anwendbaren BMF-Schreiben beruhen, sollen damit ebenfalls außer Kraft gesetzt sein (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder).

     

    • Für vor dem 1.1.2016 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.

     

    „Bereinigung der Weisungslage“ als Regelungsziel

    Auffällig ist, dass das neue BMF-Schreiben - im Einklang mit den Vorgängerschreiben, aber anders als das erste kassierende Schreiben vom 7.6.2005 - folgende Zusatzregelung trifft:

     

    „… Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage …“

     

    Die Verwaltung benennt aber nicht die Schreiben, die sie aufheben will, sondern nur diejenigen, die sie für weiter unverzichtbar hält. Damit drängt sich der Verdacht auf, dass die „Ministeriellen“ damit weniger den Bürgern oder deren Steuerberatern als vielmehr sich selbst helfen wollen, scheint ihnen doch nicht mehr präsent zu sein, was sie so alles an Verwaltungsanweisungen produziert haben.

     

    Das Verfahren hat für das BMF z. B. den Vorteil, dass es darauf verzichten kann, genau zu dokumentieren, welche BMF-Schreiben aufgrund von Gesetzes- und/oder Rechtsprechungsänderungen ohnehin längst bedeutungslos sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Zur Euphorie jedenfalls gibt dieses Vorgehen keinen Anlass:

     

    • Wenn die Aufhebung der bis zum 11.3.2017 ergangenen BMF-Schreiben „keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung“ bedeutet, heißt dies - positiv ausgedrückt - , dass die vermeintlich aufgehobenen BMF-Schreiben auch weiterhin die Verwaltungsauffassung wiedergeben.

     

    • Damit bleiben die
      • formell aufgehobenen Schreiben
      • materiell weiter gültig!

     

    • Daraus folgt, dass der einzelne Finanzbeamte auch die bis zum 11.3.2017 ergangenen BMF-Schreiben weiter anwenden und der Steuerberater diese wie gehabt berücksichtigen muss!
     

    Fundstellen

    • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21.3.17
    • Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (Anlage 1)
    • Gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 14.3.16 (BStBl I 16, 290) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.3.16 (BStBl I 16, 291) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (Anlage 2)
    Quelle: ID 44730990