· Fachbeitrag · §§ 1, 12 UStG
Supermarkt-Rabattmodell „Mitgliedschaft“ unterliegt dem allgemeinen USt-Satz
| Der BFH hat entschieden, dass die entgeltliche Einräumung einer Berechtigung zum verbilligten Warenbezug in Form einer „Mitgliedschaft“ umsatzsteuerrechtlich eine selbstständige Leistung und nicht nur eine Nebenleistung zum späteren Warenverkauf darstellt. Auch wenn der Supermarkt Waren verkauft, die sowohl dem Regelsteuersatz von 19 % als auch dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, ist auf den Mitgliedsbeitrag der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betrieb im Jahr 2010 mehrere Bio-Supermärkte in einer deutschen Großstadt unter einer gemeinsamen Dachmarke. In den Märkten konnten Kunden entweder die Waren zum Normalpreis oder verbilligt als „Mitglied“ einkaufen. Für die „Mitgliedschaft“ zahlten die Kunden einen monatlichen festen Beitrag (je nach Einkommen und Familienstand zwischen ca. 10 EUR und ca. 20 EUR).
Die Supermarktbetreiberin ging davon aus, dass der Mitgliedsbeitrag ein Entgelt für die späteren Warenverkäufe sei. Die Einräumung der Rabattberechtigung sei als notwendiger Zwischenschritt des Warenverkaufs anzusehen und damit eine Nebenleistung. Da die rabattierten Warenlieferungen zu über 81 % dem ermäßigten Steuersatz unterlagen (z. B. für Lebensmittelverkäufe), teilte die Steuerpflichtige auch die Mitgliedsbeiträge entsprechend nach beiden Steuersätzen auf.
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