· Fachbeitrag · § 12 UStG
EuGH-Vorlage: Umsatzsteuerermäßigung auch für Bootsliegeplätze?
| Der BFH hält es für möglich, dass die im Umsatzsteuerrecht geltende Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auch auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anzuwenden ist. Er hat daher den EuGH um Klärung gebeten, ob ein Hafen bei gleicher Funktion wie ein Campingplatz zu behandeln ist. |
Sachverhalt
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist. Der Verein überließ Bootsliegeplätze in seinem Hafen gegen ein sog. Hafengeld an Wassersportler, die dort mit ihrem Boot ankern und übernachten konnten. Das Hafengeld umfasste auch die Nutzung ähnlicher Einrichtungen wie auf Campingplätzen und in sog. Wohnmobilhäfen.
Die Klage vor dem FG, mit der der Verein die Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auch für die von ihm ausgeführten Umsätze geltend machte, hatte keinen Erfolg.
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