· Fachbeitrag · § 12 UStG
Keine ermäßigte Besteuerung von Stadtrundfahrten mit Schiffen ohne Zwischenhaltestellen
| Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine Stadtrundfahrt mit Schiffen, bei der ein Wechsel der Fahrgäste aufgrund fehlender Zwischenhaltestellen regelmäßig nur an zwei Anlegern zu Beginn und am Ende der Rundfahrt stattfindet, keinen ermäßigt besteuerten Linienverkehr i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG darstellt. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige führte im Streitjahr 2012 mit zwei Schiffen in der Hauptsaison täglich von 10 bis 18 Uhr in halbstündigem Rhythmus Stadtrundfahrten durch, die etwa eine Stunde dauerten. Die Fahrgäste erhielten während der Fahrt Informationen zu Geschichte, Kultur und Architektur der Stadt. Das Beförderungsentgelt betrug im Streitjahr für Erwachsene einheitlich 9 EUR. Eine Ermäßigung für Teilstrecken wurde nicht gewährt. Im Beförderungsentgelt waren weder die Teilnahme an Führungen noch Eintritte zu Sehenswürdigkeiten enthalten. Ausgangspunkt der Stadtrundfahrten war ein auf der Uferseite zur Altstadt belegener Anleger. Weitere Fahrgäste wurden am 500 m entfernten Anleger auf der anderen Uferseite aufgenommen. Bei diesen Fahrgästen handelte es sich um Reisegruppen, die mit dem Bus angereist waren, und um Einzelpersonen, die auf dem nahegelegenen Parkplatz ihre Fahrzeuge abgestellt hatten. Nach Abschluss der Rundfahrt konnten die Fahrgäste nach ihrer Wahl an einem der beiden Anleger unabhängig davon aussteigen, ob sie dort auch zugestiegen waren. Neben den Stadtrundfahrten führte der Kläger Schiffsfahrten zu Zielen in der näheren Umgebung und Charterfahrten durch. Die Beförderungsstrecken betrugen für alle Schiffsfahrten weniger als 50 km. Eine gesonderte Genehmigung für die Schiffsfahrten ist nach dem Landesrecht Schleswig-Holsteins nicht erforderlich.
Der Steuerpflichtige behandelte die Umsätze aus den Stadtrundfahrten und den übrigen Schiffsfahrten als steuerpflichtige Umsätze zum ermäßigten Steuersatz. Das FA besteuerte die gesamten Umsätze mit dem Regel-steuersatz. Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige mit seiner Klage.
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