· Fachbeitrag · §§ 14, 15 UStG
Berichtigung einer E-Rechnung
| Eine Gutschrift ohne elektronische Signatur kann in Papierform berichtigt werden und ermöglicht dann „rückwirkend“ einen Vorsteuerabzug. |
Sachverhalt
Die Leistungsempfängerin und Klägerin des Verfahrens hatte im Streitjahr 2005 eine Gutschrift ohne elektronische Signatur per E-Mail an ihren Vertragspartner, den leistenden Unternehmer, übermittelt. In der Gutschrift fehlten die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers. Die Leistungsbeschreibung war ungenau. Die Klägerin erklärte zunächst in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2005 Vorsteuern aus der Gutschrift.
2011 übersandte sie dem leistenden Unternehmer die Gutschrift in Papierform und fügte ein Blatt mit der bislang fehlenden Steuernummer sowie eine Liste der erworbenen Wirtschaftsgüter bei.
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